§ 21 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 21

Ersatzleistungen

 

(1) Finden die Einforstungsrechte aus den belasteten Grundstücken vorübergehend keine ausreichende Deckung, hat die verpflichtete Partei dafür nach Abs. 2 und 3 Ersatz zu leisten.

 

(2) Sind die belasteten Grundstücke Wald, tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Einforstungsrechte im belasteten Wald, sei es, weil dieser in einer die Einforstungsrechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines Verschuldens der verpflichteten Partei, keine genügende Deckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens der verpflichteten Partei ein.

 

(3) In den im Abs. 2 bezeichneten Fällen ist für die Deckung der Einforstungsrechte zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde angeführten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Kann auf diese Weise kein ausreichender Ersatz gewährt werden, ist ein anderes Grundstück der verpflichteten Partei auch ohne ihre Zustimmung heranzuziehen oder es ist von dieser in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und auch keine Vereinbarung erreicht werden, hat die berechtigte Partei für den nicht gedeckten Teil der Einforstungsrechte Anspruch auf eine jährliche Rente, die auf der belasteten Liegenschaft sicherzustellen ist, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ablösung in Geld (§ 18) vorliegen.

 

(4) Rentenbezugsrechte gemäß Abs. 3 bilden ein Zugehör der berechtigten Liegenschaft und sind im Gutsbestandsblatt der Grundbuchseinlage dieser Liegenschaft ersichtlich zu machen. Die Absonderung ist nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Absonderung den Zielen nach § 1 Abs. 1 nicht widerspricht.

 

(5) Die Ersatzleistungen der verpflichteten Partei sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Einforstungsrechte eingeschränkt. Während dieses Zeitraums sind der verpflichteten Partei nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht beeinträchtigen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Oö. ERG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Oö. ERG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Oö. ERG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Oö. ERG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Oö. ERG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ERG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 Oö. ERG
§ 22 Oö. ERG