Ersatzleistungen
(1) Finden die Einforstungsrechte aus den belasteten Grundstücken vorübergehend keine ausreichende Deckung, hat die verpflichtete Partei dafür nach Abs. 2 und 3 Ersatz zu leisten.
(2) Sind die belasteten Grundstücke Wald, tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Einforstungsrechte im belasteten Wald, sei es, weil dieser in einer die Einforstungsrechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines Verschuldens der verpflichteten Partei, keine genügende Deckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens der verpflichteten Partei ein.
(3) In den im Abs. 2 bezeichneten Fällen ist für die Deckung der Einforstungsrechte zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde angeführten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Kann auf diese Weise kein ausreichender Ersatz gewährt werden, ist ein anderes Grundstück der verpflichteten Partei auch ohne ihre Zustimmung heranzuziehen oder es ist von dieser in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und auch keine Vereinbarung erreicht werden, hat die berechtigte Partei für den nicht gedeckten Teil der Einforstungsrechte Anspruch auf eine jährliche Rente, die auf der belasteten Liegenschaft sicherzustellen ist, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ablösung in Geld (§ 18) vorliegen.
(4) Rentenbezugsrechte gemäß Abs. 3 bilden ein Zugehör der berechtigten Liegenschaft und sind im Gutsbestandsblatt der Grundbuchseinlage dieser Liegenschaft ersichtlich zu machen. Die Absonderung ist nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Absonderung den Zielen nach § 1 Abs. 1 nicht widerspricht.
(5) Die Ersatzleistungen der verpflichteten Partei sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Einforstungsrechte eingeschränkt. Während dieses Zeitraums sind der verpflichteten Partei nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht beeinträchtigen.
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