§ 33 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 11)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (Paragraph 11,)
    1. 1.Ziffer einsauf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
    2. 2.Ziffer 2auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
    3. 3.Ziffer 3auf die Landschaft und
    4. 4.Ziffer 4auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind.
  2. (2)Absatz 2Vor der Erlassung eines Bescheids zur Trennung von Wald und Weide (§ 11) ist im Rahmen von Neuregelungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer Gesamtfläche von mehr als 20 Hektar zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.Vor der Erlassung eines Bescheids zur Trennung von Wald und Weide (Paragraph 11,) ist im Rahmen von Neuregelungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer Gesamtfläche von mehr als 20 Hektar zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheids (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (§ 11) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Einsicht und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheids zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheids (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (Paragraph 11,) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Einsicht und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheids zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Von der geplanten Erlassung eines Bescheids zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die Oö. Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34 Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen, jedenfalls sind sie auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Von der geplanten Erlassung eines Bescheids zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5,, die Oö. Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach Paragraph 34, Absatz 8, Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen, jedenfalls sind sie auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach § 32 Abs. 4 Z 2 und 3 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 14 Abs. 1.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 14, Absatz eins,
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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