§ 34 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere
      1. a)Litera adie Abgrenzung des Projektgebiets (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raums),
      2. b)Litera bdie Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide;
    2. 2.Ziffer 2die Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 33 Abs. 1);die Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (Paragraph 33, Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
    4. 4.Ziffer 4die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;
    5. 5.Ziffer 5eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4;eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 4;
    6. 6.Ziffer 6die Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
  2. (2)Absatz 2Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
  3. (3)Absatz 3Der Oö. Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich nach Fertigstellung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Der Oö. Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich nach Fertigstellung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, die Umweltverträglichkeitserklärung und den Entwurf des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Die Standortgemeinde hat die öffentliche Einsicht mindestens sechs Wochen lang zu ermöglichen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Einsichtsfrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite des Landes, kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, die Umweltverträglichkeitserklärung und den Entwurf des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Die Standortgemeinde hat die öffentliche Einsicht mindestens sechs Wochen lang zu ermöglichen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Einsichtsfrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite des Landes, kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Vor dem Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
  6. (6)Absatz 6Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7Die öffentliche Einsicht in den Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die öffentliche Einsicht in den Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zu ermöglichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  8. (8)Absatz 8Im Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung haben auch die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind, Parteistellung. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 59/2024)Im Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung haben auch die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind, Parteistellung. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Absatz 4, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 59/2024)
  9. (9)Absatz 9Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 14 Abs. 1.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 14, Absatz eins,
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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