§ 13 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

3. ABSCHNITT

ABLÖSUNG

 

§ 13

Grundsätze der Ablösung

 

(1) Die Ablösung von Einforstungsrechten kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten der verpflichteten Partei an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. § 7 gilt sinngemäß.

 

(2) Als Wert der Einforstungsrechte gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwands, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Bewertung der Einforstungsrechte sind gegebenenfalls von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen zu berücksichtigen. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist bei der Feststellung des Rechtsumfangs nicht zu berücksichtigen.

 

(3) Allfällige Vorausbezüge und Guthaben infolge aufgesparter Nutzungen zum Zeitpunkt der Ablösung sind in Geld auszugleichen; bei der Ablösung von Streubezugsrechten ist eine allfällige aufgesparte Nutzung höchstens im Ausmaß einer Jahresnutzung anzurechnen. Allfällige Gegenleistungen der berechtigten Partei sind in Geld abzulösen.

 

(4) Die Ablösung ist unzulässig, wenn

1.

das öffentliche Interesse an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft beeinträchtigt wird,

2.

volkswirtschaftliche Interessen verletzt werden,

3.

der ordentliche Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Partei oder der Hauptwirtschaftsbetrieb der verpflichteten Partei gefährdet wird oder

4.

sie von der berechtigten und von der verpflichteten Partei übereinstimmend abgelehnt wird.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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