Holz- und Streubezugsrechte
(1) Holz- und Streubezugsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen. Die berechtigte Partei hat die für die Benützung der berechtigten Liegenschaft notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und Zäune in einem wirtschaftsfähigen Zustand zu erhalten.
(2) Bestimmungen in Regulierungsurkunden, die der freien Verwendung der bezogenen Holz- und Aststreumengen durch die berechtigte Partei entgegenstehen, und Bestimmungen, wonach Brennholz im Wald aufzuarbeiten, zu zerkleinern, zu klieben oder zu zainen ist, sind aufgehoben. Für die freie Verwendung der bezogenen Holz- und Aststreumengen hat die berechtigte Partei keine Entschädigung an die verpflichtete Partei zu leisten.
(3) Nachbezüge und Vorausbezüge von Brennholz und Streu sind zulässig, soweit sie in der Regulierungsurkunde oder in einem Neuregelungsbescheid vorgesehen sind. Soweit diese keine Festlegungen enthalten, sind Brennholz und Streu jährlich zu beziehen und können ohne gesonderte Anmeldung bis zu zehn Jahren, maximal jedoch bis zu einem Umfang von 50 Raummetern, aufgespart werden. Die berechtigte Partei kann einen Vorausbezug von Brennholz und Streu bis zum Ausmaß einer Jahresnutzung beanspruchen; § 22 bleibt unberührt.
(4) Bei der Anweisung der Holz- oder Streumengen ist einerseits auf eine günstige Bringung der Forstprodukte durch die berechtigte Partei, andererseits auf eine nachhaltige Nutzung der belasteten Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
(5) Werden Holz- oder Streumengen von zwei oder mehr Berechtigten zum gemeinsamen Bezug angemeldet, hat die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anweisung vorzunehmen. Die Gesamtmenge ist den einzelnen Berechtigten im Verhältnis der von ihnen jeweils angemeldeten Mengen anzurechnen.
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