Übertragung von Einforstungsrechten
(1) Die Agrarbehörde kann auf Antrag der berechtigten Partei auch gegen den Willen der verpflichteten Partei die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Einforstungsrechts von der bisher berechtigten Liegenschaft auf eine andere bewilligen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung der verpflichteten Partei nach sich zieht. Andere als wirtschaftliche Gründe liegen dann vor, wenn die Liegenschaft, auf die ein Einforstungsrecht übertragen werden soll, keinen Bedarf an den Nutzungen aus dem Einforstungsrecht hat; dabei sind insbesondere die Größe der Liegenschaft und ihrer Gebäude sowie die Art ihrer Bewirtschaftung (etwa durch Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes) zu berücksichtigen.
(2) Die Agrarbehörde kann auf Antrag der verpflichteten Partei die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Einforstungsrechts von der bisher belasteten Liegenschaft auf eine andere bewilligen, wenn diese zumindest die gleiche Gewähr für die nachhaltige Deckung des Einforstungsrechts bietet und die Rechtsausübung nicht erschwert wird.
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