Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWer vorsätzlich oder grob fährlässig
1.Ziffer einsVerfügungen der Agrarbehörde zur Sicherung von Einforstungsrechten (§ 19 Abs. 1) zuwider handelt,Verfügungen der Agrarbehörde zur Sicherung von Einforstungsrechten (Paragraph 19, Absatz eins,) zuwider handelt,
2.Ziffer 2Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die der Durchführung eines einforstungsrechtlichen Verfahrens dienen, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, oder
3.Ziffer 3die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 hindert,die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die befugten Personen im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 29, Absatz eins, hindert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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