Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsEin Verfahren zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung ist mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. Der Eintritt der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen sich die Liegenschaften befinden, auf die sich das Verfahren bezieht, für zwei Wochen kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluss des Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Ein Verfahren zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung ist mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. Der Eintritt der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen sich die Liegenschaften befinden, auf die sich das Verfahren bezieht, für zwei Wochen kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluss des Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 vorgesehenen Bescheide müssen nicht erlassen werden, wennDie im Absatz eins, vorgesehenen Bescheide müssen nicht erlassen werden, wenn
1.Ziffer einsdem Verfahren eine Vereinbarung zugrunde gelegt wird oder
2.Ziffer 2sich das Verfahren nur auf jeweils eine berechtigte und belastete Liegenschaft erstreckt und allfällige Einforstungsrechte der auf der belasteten Liegenschaft sonst Berechtigten nicht berührt werden.
(3)Absatz 3Die Einleitung des Verfahrens (Abs. 1) erfolgt allgemein. Ob eine Neuregelung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, entscheidet die Agrarbehörde. Über das Ergebnis der Neuregelung, Regulierung oder Ablösung hat die Agrarbehörde einen Bescheid zu erlassen.Die Einleitung des Verfahrens (Absatz eins,) erfolgt allgemein. Ob eine Neuregelung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, entscheidet die Agrarbehörde. Über das Ergebnis der Neuregelung, Regulierung oder Ablösung hat die Agrarbehörde einen Bescheid zu erlassen.
(4)Absatz 4Von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 5, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Neuregelung, Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraums ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst fallen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Agrarbehörde dabei die für diese Angelegenheiten geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Forstrechts, anzuwenden. Vor der Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten des Forstwesens sowie des Natur- und Landschaftsschutzes ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Die rechtskräftigen Bescheide sind jenen Verwaltungsbehörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.Von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Absatz 5,, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Neuregelung, Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraums ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst fallen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Agrarbehörde dabei die für diese Angelegenheiten geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Forstrechts, anzuwenden. Vor der Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten des Forstwesens sowie des Natur- und Landschaftsschutzes ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Die rechtskräftigen Bescheide sind jenen Verwaltungsbehörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.
(5)Absatz 5Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Abs. 4 sind jedenfalls ausgeschlossen:Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Absatz 4, sind jedenfalls ausgeschlossen:
1.Ziffer einsStreitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder belasteten Liegenschaften;
2.Ziffer 2die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen, der Luftfahrt und der Mineralrohstoffgewinnung;
3.Ziffer 3die Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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