Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZiele dieses Landesgesetzes sind
1.Ziffer einsdie Schaffung, Erhaltung und Entwicklung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Sicherung der Kulturlandschaft und
2.Ziffer 2die zeitgemäße und nachhaltige Ausübung der Einfostungsrechte.
(2)Absatz 2Einforstungsrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im § 1 Z 1, 2 und 3 lit. a des Kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit der Erlassung dieses Patents entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:Einforstungsrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Paragraph eins, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera a, des Kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit der Erlassung dieses Patents entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
1.Ziffer einsRechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;
2.Ziffer 2Weiderechte auf fremdem Grund;
3.Ziffer 3alle anderen Feldservituten auf Waldboden mit Ausnahme der Wegerechte.
(3)Absatz 3Einforstungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes neu geregelt, reguliert, gesichert oder abgelöst werden. Die Grundlage für diese Verfahren bildet der durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Rechtsumfang und das Ausmaß allfälliger Gegenleistungen.
(4)Absatz 4Die Neubegründung von Einforstungsrechten durch Rechtsgeschäft kann nur erfolgen, wenn sie den Zielen des Abs. 1 entspricht und von der Agrarbehörde genehmigt wird.Die Neubegründung von Einforstungsrechten durch Rechtsgeschäft kann nur erfolgen, wenn sie den Zielen des Absatz eins, entspricht und von der Agrarbehörde genehmigt wird.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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