1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ziele und Anwendungsbereich
(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind
1. | die Schaffung, Erhaltung und Entwicklung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Sicherung der Kulturlandschaft und | |||||||||
2. | die zeitgemäße und nachhaltige Ausübung der Einfostungsrechte. |
(2) Einforstungsrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im § 1 Z. 1, 2 und 3 lit. a des Kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit der Erlassung dieses Patents entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
1. | Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen; | |||||||||
2. | Weiderechte auf fremdem Grund; | |||||||||
3. | alle anderen Feldservituten auf Waldboden mit Ausnahme der Wegerechte. |
(3) Einforstungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes neu geregelt, reguliert, gesichert oder abgelöst werden. Die Grundlage für diese Verfahren bildet der durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Rechtsumfang und das Ausmaß allfälliger Gegenleistungen.
(4) Die Neubegründung von Einforstungsrechten durch Rechtsgeschäft kann nur erfolgen, wenn sie den Zielen des Abs. 1 entspricht und von der Agrarbehörde genehmigt wird.
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