Holzbezugsrecht im Bedarfsfall
(1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde oder einem Neuregelungsbescheid ein Holzbezugsrecht zur Erhaltung von Objekten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzbezugsrecht), hat die berechtigte Partei der verpflichteten Partei den Eintritt des Bedarfsfalls unter gleichzeitiger Bekanntgabe der erforderlichen Holzmenge vor der Durchführung der Erhaltungsmaßnahme zu melden. Die verpflichtete Partei hat der berechtigten Partei die gebührende Holzmenge ohne Verzögerung, spätestens aber sechs Monate nach der Meldung anzuweisen.
(2) Führt die berechtigte Partei die Erhaltungsmaßnahme vor der im Abs. 1 vorgesehenen Meldung durch, verliert sie ihren Anspruch auf den Bezug von Bedarfsholz für den einzelnen Fall; dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug.
(3) Wird für eine Erhaltungsmaßnahme ein anderes Material als Holz verwendet, gebührt der berechtigten Partei Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität, die erforderlich gewesen wäre, um die Maßnahme in Holz auszuführen.
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