§ 17 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 17

Mehrzahl von Berechtigten

 

(1) Stehen mehreren Berechtigten Einforstungsrechte auf demselben Grundstück zu, hat die Ablösung durch Abtretung von Grund im Regelfall an die Gesamtheit der Berechtigten ungeteilt als agrargemeinschaftliche Liegenschaft im Sinn des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73, zu erfolgen.

 

(2) Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit kann die Ablösung auch durch die Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum erfolgen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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