(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes einschließlich der Entscheidungen über den Bestand von Einforstungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und belastet sind, sowie über Streitigkeiten zwischen der berechtigten und der verpflichteten Partei aus dem Einforstungsrechtsverhältnis, obliegt, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(2) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstands gerichtet sind, bleibt unberührt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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