§ 2 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 2

Rechtsgrundsätze

 

(1) Der Bestand der Einforstungsrechte ist vom Grundbuchstand unabhängig.

 

(2) Einforstungsrechte können nicht ersessen werden. Ihre Verjährung durch Nichtausübung ist ausgeschlossen. Sie können nur durch einen Bescheid der Agrarbehörde erlöschen. Bei einer Vereinigung der berechtigten und der belasteten Liegenschaft in der Hand derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers bleiben die Einforstungsrechte aufrecht. Hat eine verpflichtete Partei durch den Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch eine Vereinbarung Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehöriger Parteien eingelöst, tritt sie in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.

 

(3) Bei einer Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft muss die Ersteherin oder der Ersteher die auf der Liegenschaft lastenden Einforstungsrechte unabhängig von ihrem bücherlichen Rang ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen.

 

(4) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Einforstungsrechten einschließlich ihrer Neuregelung und Ablösung sowie Vereinbarungen über die Ausübung der Einforstungsrechte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vereinbarung den Zielen dieses Landesgesetzes (§ 1 Abs. 1) widerspricht.

 

(5) Die berechtigte Partei darf die zur Ausübung ihres Holz- und Streubezugsrechts erforderlichen, im Alleineigentum der verpflichteten Partei stehenden Wege (ausgenommen Seilwege) unentgeltlich mitbenützen. Weideberechtigte dürfen über die in der Regulierungsurkunde eingeräumten Wegerechte und Viehtriebsrechte hinaus zur Ausübung ihres Weiderechts die seit der Regulierung neu errichteten, im Alleineigentum der verpflichteten Partei stehenden Wege (ausgenommen Seilwege) gegen angemessenes Entgelt mitbenützen. Die verpflichtete Partei kann für die Mitbenützung der Wege Regelungen erlassen. Diese Regelungen dürfen die Ausübung des Mitbenützungsrechts nicht unverhältnismäßig erschweren. Die berechtigte Partei hat das Mitbenützungsrecht möglichst schonend auszuüben.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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