Ablösung durch Abtretung von Grund
(1) Bei der Ablösung von Einforstungsrechten durch Abtretung von Grund sind aus den belasteten Grundstücken, sofern keine andere Vereinbarung erzielt wird, solche Grundflächen auszuwählen, die nach ihrer nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei ordentlicher Bewirtschaftung die vollständige Deckung der abzulösenden Einforstungsrechte nachhaltig sichern. Bei der Ablösung von Weiderechten einschließlich der Waldweiderechte sind vorrangig Reinweideflächen heranzuziehen. Sind ausreichende Reinweideflächen nicht vorhanden, kann auch Waldboden in Reinweidefläche umgewandelt werden, wenn eine solche Rodung zulässig ist. Hinsichtlich des Futter- und Weideflächenbedarfs gilt § 11 Abs. 2 und 3.
(2) Aus den nicht belasteten Grundstücken dürfen gegen den Willen der verpflichteten Partei Ablösungsflächen nur soweit herangezogen werden, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist und Grundflächen gemäß Abs. 1 nicht vorhanden sind.
(3) Bei der Festlegung und Abgrenzung des Ablösungsgrundstücks ist die Agrarstruktur zu berücksichtigen und die Abrundung des Besitzes der Parteien anzustreben.
(4) Wo nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen vorrangige Bedeutung hat, ist die Ablösung von Einforstungsrechten durch Abtretung von Waldflächen nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Soweit Streubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung der verpflichteten Partei erforderlich.
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