§ 22 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 22

Vorausbezüge bei größeren Waldschäden

 

Werden die Holzvorräte der belasteten Grundstücke durch abiotische oder biotische Schäden, wie zum Beispiel Wind, Schnee, Feuer, Insekten, Pilze oder Schadstoffimmissionen, erheblich vermindert, sodass die künftige Deckung der Holz- und Streubezugsrechte nicht gesichert ist, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei auch außerhalb eines Neuregelungsverfahrens angemessene Vorausbezüge der berechtigten Partei aus dem Schadholz und die Auflösung der aufgesparten Nutzungen verfügen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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