§ 18 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 18

Ablösung in Geld

 

Die Ablösung eines Einforstungsrechts in Geld ist zulässig, wenn

1.

das Einforstungsrecht für die berechtigte Liegenschaft aus wirtschaftlichen Gründen, wie etwa durch den Eintritt eines dauernden Ersatzes, dauernd entbehrlich ist, oder

2.

die belasteten Grundstücke dauernd außer Stande sind, das Einforstungsrecht zu decken, und entweder die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstücks aus dem Besitz der verpflichteten Partei unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstücks eine wesentliche Wirtschaftserschwernis für die berechtigte Partei eintreten würde. Ist die mangelnde Deckung ausschließlich auf von der verpflichteten Partei nicht verschuldete Ursachen zurückzuführen, zum Beispiel auf Elementarereignisse, besteht kein Ablösungsanspruch.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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