§ 6 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 6

Liegenschaftsteilung

 

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teils der Einforstungsrechte auf die Trennstücke gegen angemessene Entschädigung. Die Agrarbehörde hat bei ihrer Entscheidung die Interessen der berechtigten und der belasteten Liegenschaft und die Versagungsgründe des § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen.

 

(2) Wird eine berechtigte Liegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde zu bestimmen, mit welchem Liegenschaftsteil die Einforstungsrechte künftig verbunden sein sollen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 1 vorliegt.

 

(3) Eine Genehmigung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich für die Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken, wenn

1.

diese im Grundbuch nicht als Bauflächen ersichtlich gemacht sind,

2.

deren Flächenausmaß weder 2.000 m² noch ein Fünftel der Gesamtfläche der berechtigten Liegenschaft übersteigt und

3.

keine Einforstungsrechte mit übertragen werden.

 

(4) Bei einer Teilung der belasteten Liegenschaft bleibt der Rechtsbestand der Einforstungsrechte unberührt, solange nicht eine Entlastung erfolgt. Ein Trennstück mit einem Ausmaß bis zu 5.000 m² darf nur nach vorheriger Entlastung (§ 5) von der belasteten Liegenschaft abgetrennt werden; ohne diese Entlastung darf die Teilung der belasteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Ein Trennstück mit einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² darf nur mit Genehmigung der Agrarbehörde von der belasteten Liegenschaft abgetrennt werden; ohne diese Genehmigung darf die Teilung der belasteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind mit der Genehmigung Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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