Übergangsverfügungen
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen einstweilige Verfügungen treffen, um einen angemessenen Übergang in die Neuordnung von Einforstungsrechten zu erzielen. Insbesondere kann durch eine solche Verfügung der Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft treten oder durchzuführen sind.
(2) Im Übrigen wird die Rechtsausübung während eines Verfahrens zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung von Einforstungsrechten nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während eines solchen Verfahrens zulässig.
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