Ablösungsgrundstück
(1) Die auf der belasteten Liegenschaft haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstücks.
(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten nicht auf das abzuschreibende Trennstück beziehen. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Anlagen, wie zum Beispiel Wege, für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.
(3) Das Ablösungsgrundstück tritt hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle des abgelösten Einforstungsrechts, soweit nichts anderes bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(4) Das Ablösungsgrundstück ist im Grundbuch als solches zu bezeichnen. Dabei ist die Liegenschaft anzuführen, an deren Eigentümerin oder Eigentümer es abgetreten worden ist, wenn es nicht dieser Liegenschaft zugeschrieben wird. Wird das Ablösungsgrundstück der früher berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, darf es nur mit Genehmigung der Agrarbehörde von dieser Liegenschaft abgetrennt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für die Liegenschaft aus wirtschaftlichen Gründen dauernd entbehrlich ist. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung ist im Grundbuch die Bezeichnung des Grundstücks als Ablösungsgrundstück von Amts wegen zu löschen.
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