§ 36 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 36

Sonderbestimmungen für die Entlastung

 

(1) Die Agrarbehörde hat die beabsichtigte Entlastung nach § 5 an der Amtstafel der Agrarbehörde und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Liegenschaften situiert sind, auf die sich das Verfahren bezieht, während einer Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Die beabsichtigte Entlastung kann zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Eine Kundmachung ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen für die Entlastung offenkundig nicht vorliegen.

 

(2) Parteien, die nicht spätestens am letzten Tag der Kundmachungsfrist gemäß Abs. 1 eine Einwendung gegen den Antrag erheben, verlieren das Recht, gegen einen die Entlastung verfügenden Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben. Auf diese Rechtsfolge ist in den Kundmachungen nach Abs. 1 und in den Verständigungen nach Abs. 4 hinzuweisen.

 

(3) Sind die berechtigten Parteien in einer Einforstungsgenossenschaft oder in einem Verband von Einforstungsgenossenschaften organisiert, sind diese über den Antrag zu informieren. Diese sind dabei berechtigt, zum Antrag Stellung zu nehmen.

 

(4) Beträgt das Ausmaß der zu entlastenden Grundfläche mehr als 500 m², hat die Agrarbehörde den Antrag unverzüglich den bekannten berechtigten Parteien zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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