Vermessung und Vermarkung
(1) Die Agrarbehörde kann die zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen unter sinngemäßer Anwendung des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, vornehmen oder durch dazu befugte Personen vornehmen lassen.
(2) Die Kosten der Kennzeichnung von Grundgrenzen sind von den Parteien nach Maßgabe ihres Vorteils aus der Kennzeichnung zu tragen.
0 Kommentare zu § 28 Oö. ERG