Erlöschen des Anspruchs auf Elementarholzbezug
Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall, wenn
1. | das beschädigte oder zerstörte Objekt vor der Meldung an die verpflichtete Partei (§ 23 Abs. 1) wieder hergestellt worden ist oder | |||||||||
2. | die berechtigte Partei nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt des Schadensfalls einen Antrag gemäß § 23 Abs. 2 stellt. |
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