Gewerbeholz
(1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug für die Ausübung eines auf der berechtigten Liegenschaft betriebenen Gewerbes eingeräumt wurde. Ist in der Regulierungsurkunde oder in einem Neuregelungsbescheid ein Gewerbeholzbezug nicht ziffernmäßig festgesetzt, gilt jene Holzmenge als Gewerbeholz, die den regulierten Holzbezug vergleichbarer Liegenschaften ohne Gewerbeholzrecht übersteigt.
(2) Wird das Gewerbe ganz oder teilweise vorübergehend nicht ausgeübt, hat die Agrarbehörde auf Antrag der verpflichteten Partei das Gewerbeholzrecht auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes ganz oder teilweise ruhend zu stellen.
0 Kommentare zu § 26 Oö. ERG