Neuregelung von Weiderechten
(1) Die Neuregelung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
1. | die Festlegung der belasteten Grundstücke; | |||||||||
2. | die Neuordnung von Wald und Weide im Sinn einer vollständigen oder teilweisen Trennung; | |||||||||
3. | die Anweisung der Weideplätze unter Berücksichtigung einer allfälligen Einschränkung der Weideausübung durch Neuaufforstungen, Naturverjüngung oder Schonungslegung; | |||||||||
4. | allfällige Rodungen und Schwendungen auf belasteten Grundstücken; | |||||||||
5. | eine allfällige Überschirmung von belasteten Grundstücken; | |||||||||
6. | die Weidezeit, die Viehgattung und die Viehzahl; | |||||||||
7. | die Anmeldung des aufzutreibenden Viehs und die Festlegung, ob Fremdvieh aufgetrieben werden darf; | |||||||||
8. | den Auf- und Durchtrieb von Vieh sowie die Viehtränke; | |||||||||
9. | die Errichtung und Erhaltung von Zäunen und die Art der Abhaltung des Weideviehs von schutzwürdigen Flächen; | |||||||||
10. | die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Wegen, Gebäuden und sonstigen Anlagen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Weideertragsfähigkeit; | |||||||||
11. | die Einstände und die Schneeflucht für das Vieh. |
(2) Verfügt die Agrarbehörde zur Sicherung der Forstkulturen gegen das Weidevieh die Einzäunung von Grundflächen oder Maßnahmen zum Einzelschutz von Forstpflanzen, hat die verpflichtete Partei das erforderliche Material für die erstmalige Errichtung sowie die laufende Erhaltung in einem unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand an einem oder mehreren für die Verwendung günstigen Orten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die berechtigte Partei trägt den Arbeitsaufwand der Schutzmaßnahmen.
(3) Die Kosten von sonstigen Maßnahmen und Anlagen hat die Partei zu tragen, zu deren Vorteil die Maßnahmen und Anlagen realisiert werden. Gegebenenfalls hat die Aufteilung der Kosten auf mehrere Parteien nach Maßgabe ihres jeweiligen Vorteils unter Berücksichtigung des Rechtsumfangs zu erfolgen.
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