Entlastung
(1) Grundflächen, die mit Einforstungsrechten belastet sind, können von der Agrarbehörde auf Antrag der verpflichteten oder berechtigten Partei auch außerhalb eines Verfahrens nach § 32 entlastet werden, wenn
1. | sie das Ausmaß von 5.000 m² nicht übersteigen, | |||||||||
2. | die Einforstungsrechte aus den übrigen belasteten Grundstücken nachhaltig gedeckt werden können und | |||||||||
3. | die Rechtsausübung nicht erschwert wird. |
(2) Die Entlastung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu verfügen, wenn dies erforderlich ist, um die nachhaltige Deckung der Einforstungsrechte zu sichern oder Erschwernisse der Rechtsausübung auszuschließen.
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