§ 5 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 5

Entlastung

 

(1) Grundflächen, die mit Einforstungsrechten belastet sind, können von der Agrarbehörde auf Antrag der verpflichteten oder berechtigten Partei auch außerhalb eines Verfahrens nach § 32 entlastet werden, wenn

1.

sie das Ausmaß von 5.000 m² nicht übersteigen,

2.

die Einforstungsrechte aus den übrigen belasteten Grundstücken nachhaltig gedeckt werden können und

3.

die Rechtsausübung nicht erschwert wird.

 

(2) Die Entlastung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu verfügen, wenn dies erforderlich ist, um die nachhaltige Deckung der Einforstungsrechte zu sichern oder Erschwernisse der Rechtsausübung auszuschließen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Oö. ERG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Oö. ERG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Oö. ERG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Oö. ERG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Oö. ERG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ERG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Oö. ERG
§ 6 Oö. ERG