§ 19 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

4. ABSCHNITT

SICHERUNG UND ERSATZLEISTUNGEN

 

§ 19

Sicherungsverfügungen

 

(1) Die Agrarbehörde hat auf Antrag der berechtigten Partei zur Sicherung der Ziele des § 1 Abs. 1 Verfügungen zu erlassen, um drohende wesentliche Beeinträchtigungen von Einforstungsrechten abzuwenden und die Ansprüche der berechtigten Partei zu sichern. Soweit erforderlich können solche Verfügungen auch gegenüber Dritten erlassen werden.

 

(2) Auf Antrag der berechtigten Partei hat die Agrarbehörde Maßnahmen zur Verbesserung der Weideertragsfähigkeit zu bewilligen, soweit sie zur nachhaltigen Sicherung des Weiderechts erforderlich sind. Ob es sich bei einem mit Weiderechten belasteten Grundstück um eine Weidefläche oder um Waldboden handelt, entscheidet in diesem Fall die Agrarbehörde.

 

(3) Werden Weiderechte durch eine Aufforstung von Weideflächen beeinträchtigt, ist § 21 anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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