Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat auf Antrag der berechtigten Partei zur Sicherung der Ziele des § 1 Abs. 1 Verfügungen zu erlassen, um drohende wesentliche Beeinträchtigungen von Einforstungsrechten abzuwenden und die Ansprüche der berechtigten Partei zu sichern. Soweit erforderlich können solche Verfügungen auch gegenüber Dritten erlassen werden.Die Agrarbehörde hat auf Antrag der berechtigten Partei zur Sicherung der Ziele des Paragraph eins, Absatz eins, Verfügungen zu erlassen, um drohende wesentliche Beeinträchtigungen von Einforstungsrechten abzuwenden und die Ansprüche der berechtigten Partei zu sichern. Soweit erforderlich können solche Verfügungen auch gegenüber Dritten erlassen werden.
(2)Absatz 2Auf Antrag der berechtigten Partei hat die Agrarbehörde Maßnahmen zur Verbesserung der Weideertragsfähigkeit zu bewilligen, soweit sie zur nachhaltigen Sicherung des Weiderechts erforderlich sind. Ob es sich bei einem mit Weiderechten belasteten Grundstück um eine Weidefläche oder um Waldboden handelt, entscheidet in diesem Fall die Agrarbehörde.
(3)Absatz 3Werden Weiderechte durch eine Aufforstung von Weideflächen beeinträchtigt, ist § 21 anzuwenden.Werden Weiderechte durch eine Aufforstung von Weideflächen beeinträchtigt, ist Paragraph 21, anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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