§ 15 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 15

Bewertung der Ablösungsfläche und Entschädigung

 

(1) Die Agrarbehörde hat den Wert der abzulösenden Einforstungsrechte und den Wert der abzutretenden Grundflächen festzustellen. Dabei sind Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Die Differenz zwischen dem Wert der abzulösenden Einforstungsrechte und dem Wert der abzutretenden Grundflächen ist in Geld abzugelten.

 

(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen sind insbesondere die Nutzungsmöglichkeiten für die bisherige Eigentümerin oder den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen zu berücksichtigen. Der Wert der abzulösenden Einforstungsrechte ist gemäß § 13 Abs. 2 zu ermitteln.

 

(3) Ist auf der verbleibenden Restfläche jenes Grundkomplexes, aus dem das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Bewirtschaftung mehr möglich, kann die verpflichtete Partei die Einlösung dieser Restfläche verlangen.

 

(4) Die Zustimmung der berechtigten Partei zur Ablösung in Grund ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz (Abs. 1) den halben Wert der Einforstungsrechte übersteigt oder wenn der Wert einer einzulösenden Restfläche (Abs. 3) ein Viertel des Werts der Einforstungsrechte übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Werts der abzulösenden Einforstungsrechte, ist eine Ablösung nur mit Zustimmung der verpflichteten Partei möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaft direkt an die verpflichtete Partei zu leisten.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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