(1) Die Organe der Agrarbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sowie die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 sind zur Erfüllung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Aufgaben berechtigt,
1. | Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren, | |||||||||
2. | Messungen, Überprüfungen und Vermarkungen durchzuführen. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur soweit es möglich ist - zu verständigen. Für verbleibende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem behindert werden.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihrer Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 einen ihre Organschaft oder Befugnis bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person vorzuweisen.
(5) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 dürfen die Organe der Agrarbehörde erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt setzen. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
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