§ 29 Oö. ERG § 29

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Organe der Agrarbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sowie die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 sind zur Erfüllung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Aufgaben berechtigt,

1.

Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2.

Messungen, Überprüfungen und Vermarkungen durchzuführen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur soweit es möglich ist - zu verständigen. Für verbleibende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem behindert werden.

(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihrer Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 einen ihre Organschaft oder Befugnis bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person vorzuweisen.

(5) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 dürfen die Organe der Agrarbehörde erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt setzen. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Oö. ERG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Oö. ERG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Oö. ERG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Oö. ERG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Oö. ERG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ERG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Oö. ERG
§ 30 Oö. ERG