(1) Bei einem Eigentumswechsel treten die Erwerberinnen und Erwerber einer berechtigten oder belasteten Liegenschaft in ein anhängiges Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet; sie sind insbesondere an die durch Erklärungen der Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger geschaffene Rechtslage und an die Bescheide der Agrarbehörde gebunden.
(2) Erklärungen, die während des Verfahrens vor bzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben wurden, und Vereinbarungen, die mit Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurden, bedürfen weder einer Zustimmung durch dritte Personen noch einer Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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