In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wald- und Weideservitutenlandesgesetz - WWG., LGBl. Nr. 2/1953, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 3/2006, außer Kraft.
(3) Alle auf Grund der bisherigen einforstungsrechtlichen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsakte bleiben in Kraft, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist; sie sind gegebenenfalls einem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugrunde zu legen.
(4) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.
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