§ 40 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 40

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wald- und Weideservitutenlandesgesetz - WWG., LGBl. Nr. 2/1953, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 3/2006, außer Kraft.

 

(3) Alle auf Grund der bisherigen einforstungsrechtlichen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsakte bleiben in Kraft, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist; sie sind gegebenenfalls einem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugrunde zu legen.

 

(4) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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