Parteien
(1) In allen Verfahren nach diesem Landesgesetz haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der berechtigten und belasteten Liegenschaften Parteistellung.
(2) In den Verfahren nach § 4 Abs. 1 und 2 haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Liegenschaften, auf die ein Einforstungsrecht ganz oder teilweise übertragen werden soll, Parteistellung.
(3) Andere Personen und Organisationen haben nur insoweit Parteistellung, als ihnen nach den von der Agrarbehörde anzuwendenden Gesetzesbestimmungen Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
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