Trennung von Wald und Weide
(1) Bei der Neuregelung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Zuordnung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet bereits vorhandener oder neu zu schaffender Reinweideflächen unter gänzlicher oder teilweiser Entlastung der übrigen belasteten Grundstücke von den Weiderechten anzustreben. Ist eine solche Neuregelung nicht anders durchführbar, können auch bisher nicht belastete Grundstücke der verpflichteten Partei herangezogen werden, wenn ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Bei den in der Regulierungsurkunde oder in einem Neuregelungsbescheid angeführten Viehgattungen ist von folgendem täglichen Futterbedarf, gerechnet in Kilogramm Heu von durchschnittlicher Qualität, auszugehen:
Kuh, Ochse oder Stier 13,00;
Jungrind 6,50;
Pferd 26,00;
Schaf, Ziege oder Schwein 2,17.
Enthält die Regulierungsurkunde oder ein Neuregelungsbescheid den Sammelbegriff "Rinder" ohne nähere Bezeichnung von Gattung und Alter, ist von einem täglichen Futterbedarf von 9,75 Kilogramm Heu je Rind auszugehen.
(3) Für die Ermittlung des Weideflächenbedarfs ist der bei ordentlicher Bewirtschaftung erzielbare Ertrag maßgebend. Dabei sind insbesondere die Boden- und Wuchsverhältnisse, die Höhenlage, das Klima und der Wildtierbestand zu berücksichtigen.
(4) Im Fall der Einzäunung der Reinweidefläche darf die berechtigte Partei die Reinweidefläche ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend bewirtschaften und ist an die Bestimmungen der Urkunden über Weidezeiten, Viehgattungen und Zahl der Weidetiere nicht gebunden, soweit die Agrarbehörde nichts anderes verfügt. Bei einer späteren Ablösung des Weiderechts ist aber der urkundliche Rechtsumfang zugrunde zu legen.
(5) Die durch die Trennung von Wald und Weide gebildeten Reinweideflächen müssen so bewirtschaftet werden, dass ihr Ertrag die Weiderechte nachhaltig deckt.
0 Kommentare zu § 11 Oö. ERG