ABSCHNITT
NEUREGELUNG UND REGULIERUNG
Voraussetzungen der Neuregelung
(1) Die Neuregelung kann auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden, wenn sie den Zielen des § 1 Abs. 1 entspricht.
(2) Den Antrag auf Neuregelung können stellen:
1. | die verpflichtete Partei; | |||||||||
2. | die berechtigte Partei für das ihr zustehende Einforstungsrecht; erstreckt sich der Antrag auf mehrere Liegenschaften, ist die Mehrheit der Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Liegenschaften erforderlich; jeder Liegenschaft kommt eine Stimme zu. |
(3) Erstreckt sich die Neuregelung nur auf einen Teil der Einforstungsrechte oder der Berechtigten, dürfen dadurch die Einforstungsrechte der auf der belasteten Liegenschaft sonst Berechtigten nicht beeinträchtigt werden.
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