Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Neuregelung kann auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden, wenn sie den Zielen des § 1 Abs. 1 entspricht.Die Neuregelung kann auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden, wenn sie den Zielen des Paragraph eins, Absatz eins, entspricht.
(2)Absatz 2Den Antrag auf Neuregelung können stellen:
1.Ziffer einsdie verpflichtete Partei;
2.Ziffer 2die berechtigte Partei für das ihr zustehende Einforstungsrecht; erstreckt sich der Antrag auf mehrere Liegenschaften, ist die Mehrheit der Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Liegenschaften erforderlich; jeder Liegenschaft kommt eine Stimme zu.
(3)Absatz 3Erstreckt sich die Neuregelung nur auf einen Teil der Einforstungsrechte oder der Berechtigten, dürfen dadurch die Einforstungsrechte der auf der belasteten Liegenschaft sonst Berechtigten nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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