(1) Sport hat einen bedeutenden Stellenwert im Leben der Menschen und in der Gesellschaft. Daher ist es ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes, den Sport in allen Erscheinungsformen zu unterstützen.
(2) Da Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte, gilt es, alle Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, diese Ziele zu erreichen.
(1) Das Land Niederösterreich fördert als Träger von Privatrechten den Sport entsprechend den Zielen dieses Gesetzes, und zwar insbesondere:
1. | den Erwerb, die Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, | |||||||||
2. | den Erwerb von kostenaufwendigen Sportgeräten, die einen vom Landessportrat festzulegenden Mindestbetrag übersteigen, | |||||||||
3. | Jugendausbildungs- und Leistungszentren, | |||||||||
4. | die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Sportlehrern, Lehrwarten, Trainern und Funktionären, | |||||||||
5. | den Einsatz von Sportlehrern, geprüften Lehrwarten und Trainern, | |||||||||
6. | die sportmedizinische Betreuung, | |||||||||
7. | Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse und die Pflege internationaler Kontakte, | |||||||||
8. | die Herausgabe von Sportpublikationen, | |||||||||
9. | den Jugend-, Spitzen-, Gesundheits-, Senioren-, Versehrten- und Behindertensport, | |||||||||
10. | die Administration der NÖ Dach- und Fachverbände. |
(2) Die Förderungen sind auf NÖ Sportler, Sportvereine und Gemeinden und auf Sportaktivitäten im Lande Niederösterreich auszurichten.
Als NÖ Sportler gilt, wer Mitglied eines Sportvereines ist, der seinen Sitz im Land Niederösterreich hat und einem NÖ Dach- oder Fachverband angehört. | ||||||||||
Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung und Pflege des Sports besteht. | ||||||||||
Sportfach- und Dachverbände sind die von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) als ordentliche Mitglieder anerkannten Vereinigungen. NÖ Fachverbände brauchen zur Anerkennung durch den Landessportrat mindestens drei Mitgliedsvereine. |
(3) Eine Förderung darf nur für Vorhaben gewährt werden, die nicht überwiegend Erwerbszwecken dienen.
(4) Das Land hat jährlich einen Sportbericht zu erstellen.
(1) Die Förderung kann in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe oder eines Zinsenzuschusses bestehen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen des Landes sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmen. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel, insbesondere im Bereich des Schulsports und des Tourismus, ist Bedacht zu nehmen.
(3) Auf Sportförderung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Das Land hat den Sport besonders zu fördern durch:
1. | Die Unterstützung der Aus- und Fortbildung von Sportlehrern, Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Funktionären im Zusammenwirken mit den NÖ Dach- und Fachverbänden, | |||||||||
2. | die Hilfestellung bei der Organisation von Sportveranstaltungen mit internationaler oder überregionaler Bedeutung, | |||||||||
3. | die Beratung im Sportstättenbau unter besonderer Berücksichtigung einer umweltgerechten Ausführung, | |||||||||
4. | die Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen der Sportmedizin und der Sportwissenschaften. |
(2) Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß in St. Pölten eine Landessportschule geführt wird. Der Betrieb kann in privatrechtlicher Form erfolgen. Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich.
Als Aufgaben der Landessportschule sind insbesondere vorzusehen: | ||||||||||
1. | Die Einrichtung von Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten, vor allem für den Spitzensport, | |||||||||
2. | die Vorsorge für die Unterbringung und Betreuung von Jugend und Spitzensportlern, | |||||||||
3. | die Unterstützung für die Verwaltungseinrichtungen der NÖ Dach- und Fachverbände und der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Sportlehrern, Lehrwarten, Trainern und Funktionären im Zusammenwirken mit den Dach- und Fachverbänden, | |||||||||
4. | die Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen für Leibeserzieher im Zusammenwirken mit dem Landesschulrat für NÖ und von Grund- und Fortbildungskursen für Leibesübungen für Erzieher an Berufsschulen im Zusammenwirken mit dem Gewerblichen Berufsschulrat für NÖ. |
Das Land Niederösterreich ermächtigt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (“Nationale Anti-Doping-Agentur Austria GmbH”, kurz “NADA Austria”)
1. | im Hinblick auf das Ziel der Anti-Doping-Konvention des Europarates (BGBl.Nr. 451/1991 in der Fassung BGBl. III Nr. 12/2007 in Verbindung mit dem von der UNESCO angenommenen internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007), die Reduzierung und Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen und | |||||||||
2. | zur Durchsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in Niederösterreich | |||||||||
geeignete Anti-Doping-Kontrollen vorzunehmen. |
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist ein Landessportrat einzurichten. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Der Landessportrat besteht aus
1. | dem Landeshauptmann oder dem von ihm mit seiner Vertretung Beauftragten als Vorsitzenden, | |||||||||
2. | je einem Mitglied der Landtagsklubs und drei weiteren Mitgliedern, die von den Landtagsklubs entsprechend dem Verhältniswahlrecht nach der letzten Landtagswahl entsendet werden, | |||||||||
3. | je einem Vertreter der Dachverbände: | |||||||||
a) | Allgemeiner Sportverband Österreichs – Landesverband Niederösterreich, | |||||||||
b) | Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich – Landesverband Niederösterreich, | |||||||||
c) | Österreichische Turn- und Sportunion – Landesverband Niederösterreich, | |||||||||
4. | sechs Vertretern des Sportfachrates, und zwar dem Vorsitzenden des Sportfachrates, dem Vertreter des NÖ Fußballverbandes und vier weiteren vom Sportfachrat zu nominierenden Vertretern, | |||||||||
5. | einem Vertreter des Landesschulrates. |
(3) Dem Landessportrat gehört mit beratender Stimme an:
der Geschäftsführer des Landessportrates und | ||||||||||
der Vertreter der für Tourismus zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung. | ||||||||||
Der Landessportrat kann erforderlichenfalls weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. |
(4) Die Landesregierung hat den Landessportrat – mit Ausnahme der in Z 3 und Z 4 genannten Vertreter – auf die Dauer ihrer Funktion zu bestellen. Die Mitglieder nach Z 3 und Z 4 sind von den zuständigen Verbänden bzw. vom NÖ Sportfachrat zu entsenden.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben jedoch im Amt bis der neue Landessportrat bestellt ist. |
(5) Die Mitglieder des Landessportrates erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.
(6) Den Aufwand des Landessportrates trägt das Land.
Dem Landessportrat obliegen folgende Aufgaben:
1. | Die Vertretung der Interessen des Niederösterreichischen Sports, | |||||||||
2. | die Beratung der NÖ Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports und der allgemeinen Sportförderung, insbesondere | |||||||||
a) | die Verwendung der Sportförderungsmittel, | |||||||||
b) | bei Förderungsrichtlinien, | |||||||||
c) | die Koordinierung der Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Sports mit den Bedürfnissen der Tourismuswirtschaft, | |||||||||
d) | die Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport, | |||||||||
e) | die Koordinierung der sportmedizinischen Einrichtungen, | |||||||||
3. | die Beschlußfassung über die Aufteilung von drei Viertel der im jeweiligen Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ Rundfunkabgabegesetzes, LGBl. 3610–1, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Landesregierung, | |||||||||
4. | die Verleihung der NÖ Landesmeisterschaftsmedaillen an Einzelpersonen, Mannschaften sowie Vereine, die eine NÖ Landesmeisterschaft der Allgemeinen Klasse erworben haben sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Sportehrenzeichen, | |||||||||
5. | die Aufnahme, Evidenthaltung und der Ausschluß von Sportfachverbänden über Vorschlag des NÖ Sportfachrates und | |||||||||
6. | die Mitwirkung an der Vollziehung des III. Abschnittes dieses Gesetzes. |
(1) Der Landessportrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, das Verfahren zu Ergänzung bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußfähigkeit, die Vertretung, die Abstimmung und Zeichnungsbefugnis zu enthalten hat.
(2) In der Geschäftsordnung sind auch die Antrags- und Anhörungsrechte des Sportfachrates und der einzelnen Sportfachverbände in Sportfachfragen bei Entscheidungen durch den Landessportrat zu regeln.
(1) Zur Wahrnehmung und Vertretung aller sportfachlichen Interessen im Rahmen des Landessportrates ist der Sportfachrat einzurichten. Sein Sitz ist beim Amt der NÖ Landesregierung. Er hat das Recht, Anträge an den Landessportrat zu stellen.
(2) Der Sportfachrat besteht aus je einem Vertreter der als ordentliche Mitglieder anerkannten Sportfachverbände in Niederösterreich. Er kann auch andere Sportorganisationen als außerordentliche Mitglieder aufnehmen.
Der Geschäftsführer des Landessportrates gehört dem Sportfachrat mit beratender Stimme an. |
(3) Der Sportfachrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist durch den Landessportrat zu genehmigen. In der Geschäftsordnung sind Bestimmungen über die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernisse aufzunehmen.
(1) Die Geschäfte des Landessportrates und des Sportfachrates sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
(2) Die Landesregierung hat einen Beamten der zuständigen Abteilung zum Geschäftsführer des Landessportrates zu bestimmen. Dieser hat die laufenden Angelegenheiten des Landessportrates zu besorgen.
(3) Die Aufsicht über die gesetzmäßige Führung des Landessportrates und des Sportfachrates obliegt der Landesregierung, insbesondere obliegt ihr die Genehmigung der Geschäftsordnung des Landessportrates.
(4) Die Landesregierung kann einzelne Mitglieder des Landessportrates abberufen, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder des Landessports schädigen.
Sportstätten im Sinne dieses Abschnittes sind alle Anlagen in Niederösterreich, die
- | eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 300 Quadratmetern aufweisen und | |||||||||
- | von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) zur Sportausübung genutzt werden und | |||||||||
- | von Vereinen gegen Entgelt unbefristet in Bestand genommen sind. |
(1) Die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich ist geschützt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft, auf der eine sportliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, oder auf Antrag des Vereines, der diese sportliche Tätigkeit ausübt, mit Bescheid festzustellen, ob eine Sportstätte im Sinne dieses Abschnittes vorliegt.
(3) Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer Sportstätte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Betrieb der Sportstätte unmöglich macht oder entscheidend behindert. Über die Zulässigkeit allfälliger Maßnahmen entscheidet auf Antrag des Grundeigentümers, des sonst Nutzungsberechtigten oder des Vereines die Bezirksverwaltungsbehörde, die erforderlichenfalls auch die Wiederherstellung des früheren Zustands vorschreiben kann.
(4) Eine Kündigung des Bestandvertrages über eine Sportstätte durch den Bestandgeber bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, die Kündigung ist aus den Gründen des § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 des Sportstättenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 456/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, gerichtlich erfolgt.
(5) Die Zustimmung gemäß Abs. 4 ist zu erteilen, wenn
- | der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
- | dem Verein zu vergleichbaren Bedingungen eine gleichwertige Sportstätte angeboten wird. |
(6) Die Gleichwertigkeit einer ersatzweise angebotenen Sportstätte ist gegeben, wenn
- | diese im räumlichen Einzugsbereich der bisher verwendeten Sportstätte liegt, | |||||||||
- | die in der bisher verwendeten Sportstätte gebotenen Möglichkeiten im wesentlichen gegeben sind und | |||||||||
- | eine Fortführung des Sportbetriebes ohne wesentliche Unterbrechungen möglich ist. |
(1) In den Verfahren gemäß § 12 haben der Eigentümer bzw. sonst Nutzungsberechtigte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein Parteistellung. Im Verfahren gemäß § 12 Abs. 4 ist überdies dem Landessportrat und der Gemeinde, in deren Gebiet die Sportstätte liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Landessportrat hat vor Abgabe seiner Stellungnahme einen Sachverständigen für Raumordnung beizuziehen.
(3) (entfällt)
(1) Die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnittes.
Das Schilaufen im Sinne dieses Abschnittes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen. |
(2) Schischulen sind Einrichtungen, in denen erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt wird. Der Schiunterricht ist dann erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
(3) Personen oder Einrichtungen, die nicht erwerbsmäßig Schiunterricht für Gruppen erteilen, haben über Verlangen die Schischulleiter der Schischulgebiete, in welchen die Erteilung des Schiunterrichts erfolgt, über ihre Tätigkeit, insbesondere die zu benützenden Übungshänge, zu informieren.
(4) Eine Schischule aus einem anderen Schischulgebiet hat vor Aufnahme des Schiunterrichtes die jeweils für das Schischulgebiet zuständigen Schischulleiter zu informieren.
(1) Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bewilligung ist für ein beantragtes Gebiet zu erteilen, wenn der Bewerber im angestrebten Standort über einen geeigneten Sammelplatz und ein eigenes Schischulbüro verfügt und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, | |||||||||
2. | die erforderliche geistige Eignung, | |||||||||
3. | Vollendung des 24. Lebensjahres, | |||||||||
4. | Zuverlässigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000, | |||||||||
5. | körperliche Eignung, | |||||||||
6. | fachliche Befähigung und praktische Betätigung, | |||||||||
7. | Abschluss einer Haftpflichtversicherung. |
(3) Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 306/2006, zu erbringen.
(4) Personen im Sinne des Abs. 2 Z 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und Konkursfreiheit (Abs. 2 Z 4) sowie der körperlichen Eignung (Abs. 2 Z 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(1) Bewerber im Sinne von § 15 Abs. 2 können auch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sein, wenn sie einen Geschäftsführer bestellen, der die persönlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z 1–6 erfüllt.
(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
(1) Das Schischulgebiet ist unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Tourismuseinrichtungen und auf ausreichend geeignete Übungsplätze zu bestimmen; es hat ein geschlossenes Gebiet zu umfassen. Ändern sich die Voraussetzungen, so kann das Schischulgebiet neu bestimmt werden.
(2) Aufnahmen von Schischülern durch eine Schischule in einem anderen als dem in ihrer Bewilligung bestimmten Schischulgebiet sind unzulässig.
(1) Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung beizubringenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein. Dem Ansuchen um Bewilligung der Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Gesellschaften (§ 15a) sind zusätzlich anzufügen:
a) | die Angabe der beabsichtigten Rechtsform | |||||||||
b) | die Gesellschafter unter Angabe einer allfälligen Haftung | |||||||||
c) | die Zustimmung des Geschäftsführers zu seiner Bestellung |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der Bewilligung oder der Neubestimmung eines Schischulgebietes die betroffenen Gemeinden anzuhören; diese sind von der Einbringung des Ansuchens mit der Aufforderung zu verständigen innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen. Der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind zu informieren.
(3) Über ein Ansuchen nach Abs. 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Das Schischulgebiet, der Sammelplatz, das Schischulbüro, und der Name der Schischule sind zu bestimmen.
(4) Je eine Ausfertigung der Bewilligung ist den Gemeinden des Schischulgebietes zu übermitteln. Der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind vor der Erteilung der Bewilligung zu informieren. Bewilligungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde zu verlautbaren.
(1) Die Aufnahme, die vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Bewilligungsinhaber binnen zwei Wochen anzuzeigen. Dies gilt gleichfalls für jede Änderung der Person des Geschäftsführers sowie betreffend die Angaben gem. § 17 Abs. 1 letzter Satz. Dies gilt auch für jede Änderung des Schischulgebietes, des Sammelplatzes, des Schischulbüros und des Schischulnamens.
(2) Als Schilehrer dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
1. | nach bundesrechtlichen Vorschriften, | |||||||||
2. | nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder | |||||||||
3. | nach gesetzlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes befähigt sind, Unterricht im Schilauf zu erteilen. |
(3) Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, ihre Schischulen nach dem Stand der Schilauftechnik persönlich oder durch einen Geschäftsführer zu leiten und in dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichem Ausmaß am Standort der Schischule anwesend zu sein und sich fortzubilden.
(4) Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Bewilligung kann im Krankheitsfall oder bei rücksichtswürdiger schisport- oder schischulbedingter Verhinderung durch einen Vertreter für längstens zwei Jahre ausgeübt werden, der den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z 1-6 entsprechen muß. Der Bewilligungsinhaber hat dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
(1) Wenn der Bewilligungsinhaber stirbt, kann die Schischulbewilligung durch die Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten oder den erbberechtigten überlebenden eingetragenen Partner, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder ausgeübt werden, wenn sie dies innerhalb von zwei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nicht anderes verfügt hat.
(2) In der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der die persönlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erbringt, sofern einer der Fortbetriebsberechtigten diese nicht selbst erfüllt.
(3) Die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte der §§ 41 bis 43 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sind im übrigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der fünftfolgenden Wintersaison zulässig ist.
(4) Scheidet der Geschäftsführer (§ 15a) aus, so darf die Bewilligung bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch einen Monat, ausgeübt werden. Scheidet der Geschäftsführer jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist der Geschäftsführer längstens bis 1. Dezember dieses Jahres zu bestellen. Die Bewilligungsbehörde darf die Monatsfrist des ersten Satzes in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebes in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern.
(1) Der Bewilligungsinhaber kann die Schischulbewilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Schischulbewilligung zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber
1. | eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 nicht mehr erfüllt, | |||||||||
2. | entgegen § 19 keinen Vertreter, entgegen § 20 Abs. 2 keinen Stellvertreter, entgegen § 20 Abs. 4 keinen Geschäftsführer bestellt oder | |||||||||
3. | festgestellte Mängel im Betrieb der Schischule trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben hat. |
(3) Im Entziehungsverfahren ist den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und dem NÖ Schilehrerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Bewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Erlöschen einer Schischulbewilligung unverzüglich den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, dem NÖ Schilehrerverband sowie der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Niederösterreich mitzuteilen.
(1) Bewilligungsinhaber und Schilehrer einer Schischule in Niederösterreich bilden den NÖ Schilehrerverband.
(2) Der NÖ Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Der Sitz des NÖ Schilehrerverbandes ist St. Pölten.
(4) Die Zugehörigkeit zum NÖ Schilehrerverband beginnt mit der Tätigkeit an einer Schischule und endet mit Ablauf des Verbandsjahres (30. September), in dem letztmalig eine Tätigkeit an einer Schischule ausgeübt wurde.
(5) Schilehrer, die an keiner Schischule in Niederösterreich mehr tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder im NÖ Schilehrerverband verbleiben, soferne sie sich bereit erklären, die Fortbildungslehrgänge zu besuchen.
(6) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der nach Bewilligungsinhabern und Schilehrern gestaffelt ist.
Der NÖ Schilehrerverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Förderung und Entwicklung des Schilaufes und des Schilehrwesens in Niederösterreich, | |||||||||
2. | Erarbeiten und Festlegen einer Lehrmethode, die dem Stand der Schilauftechnik entspricht, | |||||||||
3. | die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder, | |||||||||
4. | Abgabe von Empfehlungen für die Gestaltung von Schischultarifen und | |||||||||
5. | die Ausbildung und Prüfung der Schilehrer. |
Der NÖ Schilehrerverband hat sich eine Satzung zu geben, die Bestimmungen über die Organe zu enthalten hat. Dabei ist zumindest vorzusehen:
1. | eine Vollversammlung, bestehend aus allen Mitgliedern des NÖ Schilehrerverbandes, | |||||||||
2. | ein Vorstand als Leitungsgremium, | |||||||||
3. | ein Obmann, der Schischulinhaber ist oder war. |
(1) Der NÖ Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat Maßnahmen des NÖ Schilehrerverbandes, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzungen verstoßen, zu beheben.
(3) Ein Vertreter der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung des NÖ Schilehrerverbandes einzuladen. Er ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung binnen vier Wochen mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß war.
(1) Zur Schilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Verläßlichkeit besitzen.
(2) Die Schilehrerausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil hat insbesondere folgendes zu umfassen:
a) | Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften, | |||||||||
b) | Rechte und Pflichten der Schilehrer, | |||||||||
c) | Lehrmethode, | |||||||||
d) | Körperlehre, | |||||||||
e) | Hilfeleistung bei Unfällen, | |||||||||
f) | Schnee- und Lawinenkunde, | |||||||||
g) | Orientierungs- und Kartenkunde. | |||||||||
Der praktische Teil hat insbesondere folgendes zu umfassen: | ||||||||||
a) | allgemeine Körperausbildung, | |||||||||
b) | die verschiedenen Arten des Schilaufes und der Schitechnik, | |||||||||
c) | Seilkunde und Seilübungen, | |||||||||
d) | Bergrettungsübungen, | |||||||||
e) | Grundzüge der Kenntnisse für Tourenführung. |
(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Ausbildungslehrgänge und die Schilehrerprüfung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
Jedermann hat sich bei der Wintersportausübung so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.
Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.
Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
1. | selbst Rad fahren oder | |||||||||
2. | von einem Radfahrer mitgenommen werden, | |||||||||
einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen. |
Das erwerbsmäßige Führen oder Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren sowie das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. Zum Begriff der Erwerbsmäßigkeit wird auf § 14 dieses Gesetzes verwiesen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergführer zu verleihen, wenn sie die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Z 1, 2 sowie 4 - 7 erfüllt.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.7 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 306/2006, zu erbringen.
(3) Für Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gilt § 15 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Bergführer, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Niederösterreich tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Bergführers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(5) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
1. | Nachweis über die Staatsangehörigkeit | |||||||||
2. | Nachweis über die fachliche Eignung | |||||||||
3. | Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Bergführer | |||||||||
4. | Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Bergführer während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist. |
Ein behördlich befugter Bergführer ist verpflichtet, sich fortzubilden und sich Kenntnisse über den neuesten Stand der alpinen Technik und Pädagogik, der Rettungstechnik, der Ersten Hilfeleistung und Ausrüstungskunde anzueignen.
(1) Die Befugnis als Bergführer erlischt mit der Zurücklegung der Befugnis oder mit dem Entzug der Befugnis.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 28 nachträglich weggefallen ist oder wenn die körperliche Sicherheit der zu führenden Gäste auf Grund erwiesener Tatsachen nicht mehr gewährleistet erscheint.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss auf Antrag einer Person die Ausübung des Berufes des Schischulbetreibers, Schilehrers oder Bergführers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 4 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das in § 15 Abs. 3 sowie in § 28 Abs. 2 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b, das in § 26 Abs. 2 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.
Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich: | ||||||||||
1. | Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten | |||||||||
2. | Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien | |||||||||
3. | Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft | |||||||||
4. | Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. |
(2) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
1. | Staatsangehörigkeitsnachweis | |||||||||
2. | Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung | |||||||||
3. | Nachweis der körperlichen Eignung | |||||||||
4. | Nachweis der Vertrauenswürdigkeit. | |||||||||
Die in Z 3 und 4 genannten Unterlagen dürfen bei Ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate alt sein. |
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten entscheiden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. | die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 unterscheiden, oder | |||||||||
2. | der Beruf des Schischulbetreibers, Schilehrers oder Bergführers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Berufs nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat. |
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dabei festlegen,
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrganges: | |||||||||
- | den Ort, | |||||||||
- | den Inhalt und | |||||||||
- | die Bewertung; | |||||||||
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung: | |||||||||
- | die zuständige Prüfungsstelle, | |||||||||
- | die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. | |||||||||
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers festzulegen. |
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Bezirksverwaltungsbehörde prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 6 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
(8a) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
1. | Das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und | |||||||||
2. | die wesentlichen in Abs. 6 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. |
(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Dabei ist sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
(10) Eine bereits ausgesprochene Anerkennung durch ein anderes Bundesland gilt auch für Niederösterreich.
(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu den nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Berufen des Schischulbetreibers (§ 15), des Schilehrers (§ 26) und des Bergführers (§ 27) anzuerkennen, wenn
1. | die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt, | |||||||||
2. | die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den die betreffenden Berufe regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 15, 26 und 27) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die den nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildungen vollständig entspräche und | |||||||||
3. | sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Berufen trennen lässt. |
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 30a sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein elektronisches Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber des Ausweises
1. | alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem anderen Staat erfüllt oder | |||||||||
2. | die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in einem anderen Staat aufweist. |
(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften hierfür gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für welche die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufes des Bergführers in einem anderen Staat kann statt durch den Europäischen Berufsausweis auch nach den den Beruf des Bergführers regelnden Vorschriften dieses Gesetzes nachgewiesen werden. Ebenso kann die fachliche Qualifikation zur Ausübung des Berufes des Bergführers statt durch den Europäischen Berufsausweis auch im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 30a in Verbindung mit den den Beruf des Bergführers regelnden Vorschriften dieses Gesetzes nachgewiesen werden.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis darf von der Landesregierung nach den Bestimmungen der Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt werden:
1. | zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung des Berufes des Bergführers in Niederösterreich; | |||||||||
2. | für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Berufes des Bergführers in bestimmten EU-Mitgliedstaaten. |
(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Abs. 1 Z 1 berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in Niederösterreich, wenn die den Beruf des Bergführers regelnden Vorschriften dieses Gesetzes außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder im Weg der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die für die antragstellende Person eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Landesregierung die IMI-Datei zu erstellen.
(2) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person das Einlangen des Antrages nach § 30g Abs. 2 oder § 30h Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
(3) Das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises hat nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu erfolgen.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis für den Beruf des Bergführers mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine anerkannte Ausbildung im Sinne des § 30a verfügen.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 1 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der antragstellenden Person einzubringen.
(3) Entspricht die Ausbildung der antragstellenden Person einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Landesregierung den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Anderenfalls ist nach Abs. 4 vorzugehen.
(4) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt die antragstellende Person für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Landesregierung wie folgt vorzugehen: Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 1 ist auszustellen, wenn die antragstellende Person die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 30a erfüllt, anderenfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des § 30a Abs. 6 unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung anzuerkennen.
(5) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Landesregierung vom Herkunftsstaat der antragstellenden Person weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen.
(6) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 3 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Wege des Herkunftsstaates der antragstellenden Person übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 4 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder sonst nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung vorzugehen. Die Landesregierung kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist der antragstellenden Person jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.
(7) Stellt die Landesregierung innerhalb der Frist nach Abs. 6 erster oder zweiter Satz oder innerhalb der nach Abs. 6 dritter oder vierter Satz verlängerten Frist den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 4 zweiter Satz vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird der antragstellenden Person über das Binnenmarkt-Informationssystems der EU (IMI) übermittelt.
(8) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Bergführers ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 2 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Niederösterreich berechtigt sind.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 2 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen. Die Landesregierung hat die entsprechenden Angaben und Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch die antragstellende Person erfolgt ist.
(3) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der im § 30e Abs. 2 oder in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 30e Abs. 2 gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder der Europäische Berufsausweis ausgestellt noch der darauf gerichtete Antrag bescheidmäßig abgewiesen, so ist die antragstellende Person berechtigt, wegen der Nichtausstellung des Europäischen Berufsausweises Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zu erheben.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 und über Beschwerden nach Abs. 4 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat es dies festzustellen; andernfalls hat es den Antrag abzuweisen.
(6) Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Landesregierung diesen unverzüglich auszustellen.
(7) Die Landesregierung hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig die antragstellende Person hiervon zu verständigen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.
(1) Im Fall der Einbringung von Anträgen auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Art. 4d Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat die Landesregierung die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und den Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmestaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat sie die antragstellende Person von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.
(2) Die Landesregierung hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmestaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.
Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarkt-Informationssystem der EU (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle gilt § 12 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und 3, 5 und 6 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, sinngemäß.
(1) Die Landesregierung kann für
1. | hervorragende sportliche Leistungen von überörtlichem Interesse, | |||||||||
2. | langjährige, verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports, | |||||||||
3. | besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sports | |||||||||
Sportehrenzeichen verleihen. |
(2) Die Landesregierung kann Jugendlichen als Anerkennung für Leistungen auf dem Gebiet der sportlichen Betätigung das “NÖ Jugendsportabzeichen” verleihen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Ehrenzeichen und des Jugendsportabzeichens und die Voraussetzungen für die Verleihung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Vereinsregister (§§ 17 bis 19 des Vereinsgesetzes 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002), festgestellt werden können.
Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu ahnden ist, wer
1. | den Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 erster Satz zuwiderhandelt, | |||||||||
2. | ohne Bewilligung erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt, | |||||||||
3. | den Informations-, Auskunfts- bzw. Anzeigepflichten des § 14 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 19, § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1, zuwiderhandelt, | |||||||||
4. | entgegen § 20 Abs. 4 einen Geschäftsführer verspätet bestellt, | |||||||||
5. | eine Person als Schilehrer beschäftigt, die nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt, | |||||||||
6. | Bergführertätigkeiten ohne Befugnis durchführt. |
Die Aufgaben, die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22. | |||||||||
2. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44. | |||||||||
3. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77. | |||||||||
4. | Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl.Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36. | |||||||||
5. | Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17. | |||||||||
6. | Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S.1. | |||||||||
7. | Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung”) ABl.Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132. | |||||||||
8. | Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsgehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl.Nr. L 94/375 vom 28. März 2014, S. 1. | |||||||||
9. | Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl.Nr. L 157/1 vom 27. Mai 2014, S. 1. |
(2) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 7) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(3) Auf Berufsangehörige im Sinne der §§ 15, 26 und 27 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.
(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 2 und 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht.
(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich
1. | der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises gemäß den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG: die Landesregierung; |
2. der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG: die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht.“.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710–1, außer Kraft.
[Celex-Nr.: 31989L0048, 31992L0051, 32001L0019]
[Celex: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038]
[Celex-Nr.: 32006L0123]
[CELEX-Nr.: 32009L0050, 32011L0098]
[CELEX-Nr.: 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen: