(1) Die Befugnis als Bergführer erlischt mit der Zurücklegung der Befugnis oder mit dem Entzug der Befugnis.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 28 nachträglich weggefallen ist oder wenn die körperliche Sicherheit der zu führenden Gäste auf Grund erwiesener Tatsachen nicht mehr gewährleistet erscheint.
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