§ 8 NÖ SportG Geschäftsordnung des Landessportrates

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Landessportrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, das Verfahren zu Ergänzung bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußfähigkeit, die Vertretung, die Abstimmung und Zeichnungsbefugnis zu enthalten hat.

(2) In der Geschäftsordnung sind auch die Antrags- und Anhörungsrechte des Sportfachrates und der einzelnen Sportfachverbände in Sportfachfragen bei Entscheidungen durch den Landessportrat zu regeln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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