§ 31a NÖ SportG Registerabfrage

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Vereinsregister (§§ 17 bis 19 des Vereinsgesetzes 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002), festgestellt werden können.

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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