(1) Die Aufnahme, die vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Bewilligungsinhaber binnen zwei Wochen anzuzeigen. Dies gilt gleichfalls für jede Änderung der Person des Geschäftsführers sowie betreffend die Angaben gem. § 17 Abs. 1 letzter Satz. Dies gilt auch für jede Änderung des Schischulgebietes, des Sammelplatzes, des Schischulbüros und des Schischulnamens.
(2) Als Schilehrer dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
1. | nach bundesrechtlichen Vorschriften, | |||||||||
2. | nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder | |||||||||
3. | nach gesetzlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes befähigt sind, Unterricht im Schilauf zu erteilen. |
(3) Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, ihre Schischulen nach dem Stand der Schilauftechnik persönlich oder durch einen Geschäftsführer zu leiten und in dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichem Ausmaß am Standort der Schischule anwesend zu sein und sich fortzubilden.
(4) Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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