§ 31 NÖ SportG Sportehrenzeichen und Jugendsportabzeichen

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Landesregierung kann für

1.

hervorragende sportliche Leistungen von überörtlichem Interesse,

2.

langjährige, verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports,

3.

besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sports

Sportehrenzeichen verleihen.

(2) Die Landesregierung kann Jugendlichen als Anerkennung für Leistungen auf dem Gebiet der sportlichen Betätigung das “NÖ Jugendsportabzeichen” verleihen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Ehrenzeichen und des Jugendsportabzeichens und die Voraussetzungen für die Verleihung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

In Kraft seit 08.06.2016 bis 31.12.9999
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