(1) Die Landesregierung kann für
1. | hervorragende sportliche Leistungen von überörtlichem Interesse, | |||||||||
2. | langjährige, verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports, | |||||||||
3. | besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sports | |||||||||
Sportehrenzeichen verleihen. |
(2) Die Landesregierung kann Jugendlichen als Anerkennung für Leistungen auf dem Gebiet der sportlichen Betätigung das “NÖ Jugendsportabzeichen” verleihen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Ehrenzeichen und des Jugendsportabzeichens und die Voraussetzungen für die Verleihung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
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