§ 26c NÖ SportG Helmpflicht beim Radsport

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

1.

selbst Rad fahren oder

2.

von einem Radfahrer mitgenommen werden,

einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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