§ 26a NÖ SportG Sportausübung

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Jedermann hat sich bei der Wintersportausübung so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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