(1) Das Schischulgebiet ist unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Tourismuseinrichtungen und auf ausreichend geeignete Übungsplätze zu bestimmen; es hat ein geschlossenes Gebiet zu umfassen. Ändern sich die Voraussetzungen, so kann das Schischulgebiet neu bestimmt werden.
(2) Aufnahmen von Schischülern durch eine Schischule in einem anderen als dem in ihrer Bewilligung bestimmten Schischulgebiet sind unzulässig.
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