Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Ein behördlich befugter Bergführer ist verpflichtet, sich fortzubilden und sich Kenntnisse über den neuesten Stand der alpinen Technik und Pädagogik, der Rettungstechnik, der Ersten Hilfeleistung und Ausrüstungskunde anzueignen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 NÖ SportG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 NÖ SportG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 NÖ SportG