(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder im Weg der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die für die antragstellende Person eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Landesregierung die IMI-Datei zu erstellen.
(2) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person das Einlangen des Antrages nach § 30g Abs. 2 oder § 30h Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
(3) Das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises hat nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu erfolgen.
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