Dem Landessportrat obliegen folgende Aufgaben:
1. | Die Vertretung der Interessen des Niederösterreichischen Sports, | |||||||||
2. | die Beratung der NÖ Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports und der allgemeinen Sportförderung, insbesondere | |||||||||
a) | die Verwendung der Sportförderungsmittel, | |||||||||
b) | bei Förderungsrichtlinien, | |||||||||
c) | die Koordinierung der Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Sports mit den Bedürfnissen der Tourismuswirtschaft, | |||||||||
d) | die Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport, | |||||||||
e) | die Koordinierung der sportmedizinischen Einrichtungen, | |||||||||
3. | die Beschlußfassung über die Aufteilung von drei Viertel der im jeweiligen Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ Rundfunkabgabegesetzes, LGBl. 3610–1, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Landesregierung, | |||||||||
4. | die Verleihung der NÖ Landesmeisterschaftsmedaillen an Einzelpersonen, Mannschaften sowie Vereine, die eine NÖ Landesmeisterschaft der Allgemeinen Klasse erworben haben sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Sportehrenzeichen, | |||||||||
5. | die Aufnahme, Evidenthaltung und der Ausschluß von Sportfachverbänden über Vorschlag des NÖ Sportfachrates und | |||||||||
6. | die Mitwirkung an der Vollziehung des III. Abschnittes dieses Gesetzes. |
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