(1) Der Bewilligungsinhaber kann die Schischulbewilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Schischulbewilligung zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber
1. | eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 nicht mehr erfüllt, | |||||||||
2. | entgegen § 19 keinen Vertreter, entgegen § 20 Abs. 2 keinen Stellvertreter, entgegen § 20 Abs. 4 keinen Geschäftsführer bestellt oder | |||||||||
3. | festgestellte Mängel im Betrieb der Schischule trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben hat. |
(3) Im Entziehungsverfahren ist den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und dem NÖ Schilehrerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Bewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Erlöschen einer Schischulbewilligung unverzüglich den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, dem NÖ Schilehrerverband sowie der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Niederösterreich mitzuteilen.
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