(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein elektronisches Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber des Ausweises
1. | alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem anderen Staat erfüllt oder | |||||||||
2. | die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in einem anderen Staat aufweist. |
(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften hierfür gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für welche die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufes des Bergführers in einem anderen Staat kann statt durch den Europäischen Berufsausweis auch nach den den Beruf des Bergführers regelnden Vorschriften dieses Gesetzes nachgewiesen werden. Ebenso kann die fachliche Qualifikation zur Ausübung des Berufes des Bergführers statt durch den Europäischen Berufsausweis auch im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 30a in Verbindung mit den den Beruf des Bergführers regelnden Vorschriften dieses Gesetzes nachgewiesen werden.
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