§ 9 NÖ SportG Sportfachrat

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Wahrnehmung und Vertretung aller sportfachlichen Interessen im Rahmen des Landessportrates ist der Sportfachrat einzurichten. Sein Sitz ist beim Amt der NÖ Landesregierung. Er hat das Recht, Anträge an den Landessportrat zu stellen.

(2) Der Sportfachrat besteht aus je einem Vertreter der als ordentliche Mitglieder anerkannten Sportfachverbände in Niederösterreich. Er kann auch andere Sportorganisationen als außerordentliche Mitglieder aufnehmen.

Der Geschäftsführer des Landessportrates gehört dem Sportfachrat mit beratender Stimme an.

(3) Der Sportfachrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist durch den Landessportrat zu genehmigen. In der Geschäftsordnung sind Bestimmungen über die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernisse aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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