(1) Die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich ist geschützt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft, auf der eine sportliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, oder auf Antrag des Vereines, der diese sportliche Tätigkeit ausübt, mit Bescheid festzustellen, ob eine Sportstätte im Sinne dieses Abschnittes vorliegt.
(3) Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer Sportstätte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Betrieb der Sportstätte unmöglich macht oder entscheidend behindert. Über die Zulässigkeit allfälliger Maßnahmen entscheidet auf Antrag des Grundeigentümers, des sonst Nutzungsberechtigten oder des Vereines die Bezirksverwaltungsbehörde, die erforderlichenfalls auch die Wiederherstellung des früheren Zustands vorschreiben kann.
(4) Eine Kündigung des Bestandvertrages über eine Sportstätte durch den Bestandgeber bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, die Kündigung ist aus den Gründen des § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 des Sportstättenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 456/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, gerichtlich erfolgt.
(5) Die Zustimmung gemäß Abs. 4 ist zu erteilen, wenn
- | der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
- | dem Verein zu vergleichbaren Bedingungen eine gleichwertige Sportstätte angeboten wird. |
(6) Die Gleichwertigkeit einer ersatzweise angebotenen Sportstätte ist gegeben, wenn
- | diese im räumlichen Einzugsbereich der bisher verwendeten Sportstätte liegt, | |||||||||
- | die in der bisher verwendeten Sportstätte gebotenen Möglichkeiten im wesentlichen gegeben sind und | |||||||||
- | eine Fortführung des Sportbetriebes ohne wesentliche Unterbrechungen möglich ist. |
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