(1) Bewilligungsinhaber und Schilehrer einer Schischule in Niederösterreich bilden den NÖ Schilehrerverband.
(2) Der NÖ Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Der Sitz des NÖ Schilehrerverbandes ist St. Pölten.
(4) Die Zugehörigkeit zum NÖ Schilehrerverband beginnt mit der Tätigkeit an einer Schischule und endet mit Ablauf des Verbandsjahres (30. September), in dem letztmalig eine Tätigkeit an einer Schischule ausgeübt wurde.
(5) Schilehrer, die an keiner Schischule in Niederösterreich mehr tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder im NÖ Schilehrerverband verbleiben, soferne sie sich bereit erklären, die Fortbildungslehrgänge zu besuchen.
(6) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der nach Bewilligungsinhabern und Schilehrern gestaffelt ist.
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